UNTERNEHMERISCH

SATZUNG DES MİSAD VEREIN FÜR METALL WÄRMEBEHANDLUNGSANBIETER NAME UND SITZ DES VEREINS

Artikel 1. Name des Vereins: „METAL ISIL İŞLEM SANAYİCİLERİ DERNEĞİ“ (VEREIN FÜR METALLWÄRMEBEHANDLUNGSANBIETER). Der Kurzname des Vereins lautet MISAD. Der Sitz des Vereins ist İSTANBUL und hat keine Zweigstelle.

ZWECK UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS

Artikel 2. Der Verein wurde von juristischen Personen, Unternehmen und natürlichen Personen dieser Unternehmen gegründet, die Wärmebehandlungsdienste für die inländische und ausländische Metallindustrie erbringen, eine interne Wärmebehandlungsabteilung haben und der Wärmebehandlungsbranche dienen.

Der Verein der Metallwärmebehandlungsanbieter (MISAD), die auf die Entwicklung und das Wachstum des metallverarbeitenden Gewerbes hinarbeiten wird, hat zum Ziel, Zusammenarbeit, Solidarität und Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedern in beruflichen, technischen, kommerziellen, rechtlichen, kulturellen und administrativen Angelegenheiten zu gewährleisten.

Der Verein für Metall Wärmebehandlungsanbieter (MISAD) vertritt alle industriellen Anbieter in der Metallwärmebehandlungsbranche und denen, die dieser Branche beitragen.

Durch den Verein durchgeführte Arbeitsthemen und Formate

  1. Das Ziel unseres Vereins ist es, die Bedürfnisse der Branche im Bereich der Metallwärmebehandlung unseres Landes zu erfüllen und die Kundenzufriedenheit zu maximieren:
  2. Das Zusammenbringen Metall-Wärmebehandlungsindustrie Anbieter und Teilhaber in der Branche zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit;
  3. Durchführung notwendiger Arbeiten mit den zuständigen Institutionen und Behörden, um Hindernisse von unseren Mitgliedern vorzubeugen, indem Untersuchungen zu den Schwierigkeiten bei der Anwendung kostenaufwändiger und zeitraubender Gebühren, Steuern, Gelder, Bürokratie und Dokumentation usw. durchgeführt werden.
  4. Technologische Möglichkeiten, Entwicklungen, technisches Wissen und administrative Anwendungen unter den Mitgliedern zu prüfen und Meinungen zu diesen Themen auszutauschen,
  5. Die Entwicklungen im Bereich der weltweiten Metallwärmebehandlung zu verfolgen und diese Versammlungen und Seminare zu organisieren und den Mitgliedern zu vermitteln. Zu diesem Zweck Beziehungen zu anderen Organisationen der Branche herzustellen und die Teilnahme unserer Mitglieder an den von ihnen organisierten Seminaren und Versammlungen sicherzustellen,
  6. Die Teilnahme an internationalen Messen und Seminaren zu fördern, um die Möglichkeiten und Wege der Metallwärmebehandlungsindustrie zu fördern;
  7. Die Unterstützung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Türkischen Wirtschaft und der qualifizierten Arbeitskräfte;
  8. Unterstützung der Mitglieder bei der Beschaffung von qualifizierten Personal je nach Erfordernis;
  9. Die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Universitäten und privaten Ausbildungsinstituten, für die Versorgung von qualifizierten Arbeitskräften auf allen Ebenen unserer Branche, die Einholung deren Ausbildungsprogramme und Informationen über die von unserer Branche erwarteten Qualifikation;
  10. Lösung von Problemen hinsichtlich der Ausbildung, die Verbesserung der Wärmebehandlungs- und die Produktqualität im Zusammenhang mit technologischen Möglichkeiten und effizienten Anwendungen;
  11. Die Benachrichtigung unserer Branche über benötigte Informationen und Stellungnahmen an Dienststellen im Bezug zu unseren Mitgliedern, Förderung und Unterstützung ihrer F&E-Arbeiten und in Universitäten;
  12. Zusammenarbeit mit öffentlichen Behörden und weiteren Institutionen hinsichtlich der Wärmebehandlung und Leistung von Unterstützung und Empfehlungen;
  13. Belehrung und Wegweisung unserer Mitglieder über internationale und branchenspezifische Normen;
  14. Kennenlernen öffentlicher und privater Organisationen im Metallverarbeitungsbereich, Informationen auszutauschen, unseren Mitgliedern technische Besuche zu organisieren um verschiedene Perspektiven zu den Fabriken, die unsere Mitglieder sind, zu gewinnen;
  15. Die Verhinderung aller Schwierigkeiten bei der Versorgung von Materialien und Preisschwankungen, um die Vertriebs- und Ausfuhrkapazitäten unserer Mitgliedern zu erhöhen und die Verbesserung ihrer Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Unternehmen sowie die Förderung einer kollektiven Zusammenarbeit;
  16. Für Metallwärmebehandlungsanlagen, die einen hohen Energieverbrauch haben, einen industriellen Energieverbrauch mit unterschiedlichen Tarifen, nach Basis der europäischen Industrie, zu fördern und für billige Energie für unsere Mitglieder unsere Arbeiten fortzusetzen;
  17. Studien für die Erwerbung landesweit genauer und zuverlässiger Informationen für die Metall-Wärmebehandlungsindustrie und sowohl für öffentliche, als auch exklusiv für die Mitglieder regelmassige statistische Informationen zur Verfügung zu stellen;
  18. Die Schaffung der Möglichkeit für den Austausch gegenseitiger Kenntnisse und Erfahrungen als Unterstützung für Mitglieder, um sie von der Verschwendung von Ressourcen in neuen Organisationen und Unternehmen zu verhindern und eine korrektes und gesundes Unternehmen sicherzustellen;
  19. Suche nach neue Märkten im In- und Ausland, die Präsentation neuer Anforderungen an unsere Mitglieder und Belehrungen über Kreditmöglichkeiten für die Geschäfte unserer Mitglieder zu leisten;
  20. Durchführung von Forschung und Lösungen zu Umweltproblemen, die Mitglieder über das Bewusstsein für dieses Thema zu belehren;
  21. Vorbreitung von Katalogen, technische Publikationen, Newsletter zur Präsentation unseres Vereins und die Weiterleitung dieser an die Mitglieder, Behörden, Universitäten und ähnlichen Einrichtungen;
  22. Als Sachverständiger in Sachen, Gesetzen und Vorschriften im Bezug der Wärmebehandlungsindustrie zu handeln und die Wärmebehandlungsindustrie in diesen Fällen zu schützen;
  23. Zur Lösung des Streits bei den Unternehmen, die sich mit der Wärmebehandlung befassen, bei technischen Problemen im Zusammenhang mit Dritten beizutragen.
  24. Der Verein ist berechtigt in Sachen, die den Zweck und die Arbeiten des Vereins behindern und in Fällen die der Vorstand für notwendig sieht rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
  25. Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinen und Verbänden im In- und Ausland sowie Teilnahme an diese als Mitglied durch Beschluss der Generalversammlung.
  26. In- und ausländische Messen und Ausstellungen organisieren bzw. organisieren zu lassen.
  27. Gründung von Stiftungen und wirtschaftlichen Betrieben und/oder an gegründete teilzunehmen.
  28. Eröffnungen von Vertretungen.

TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS

Der Verein ist in der Türkei und im Ausland zu Themen tätig, die in seinem Tätigkeitsbereich liegen.

Artikel 3. Natürliche oder juristische Personen, die im Bereich der Metallwärmebehandlung tätig sind, die handlungsfähig und sich bereit erklären, in dieser Richtung tätig zu werden, indem sie die Ziele und Grundsätze des Vereins übernehmen und die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen, haben das Recht, Mitglied dieses Vereins zu werden.

Allerdings müssen ausländische natürliche / juristische Personen entweder das Recht haben sich in der Türkei niederlassen zu können oder in der Türkei eine Vertretung besitzen um Mitglied des Vereins zu werden.

Diese Bedingung ist für eine Ehrenmitgliedschaft nicht erforderlich.

Über eine Bewerbung auf Mitgliedschaft wird durch den Vereinsvorsitz innerhalb von höchstens dreißig Tagen auf Aufnahme bzw. Ablehnung entschieden und schriftlich dem Bewerber zugestellt.

Das Mitglied, dessen Antrag angenommen wird, wird in dem zu diesem Zweck aufzubewahrenden Buch registriert.

Hauptmitglieder des Vereins sind die Gründer des Vereins und die Personen, die vom Vorstand auf Antrag angenommen werden.

Diejenigen, die den Verein materiell und moralisch unterstützt haben, können durch Beschluss des Vorstands als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

VERLASSEN DER MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4. Kein Mitglied darf gezwungen werden in der Mitgliedschaft zu bleiben. Jedes Mitglied hat das Recht, zurückzutreten. Jedes Mitglied kann mit der Bedingung seine finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich der vergangenen Jahre und des laufenden Jahren zu erfüllen, durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zurücktreten. Von der Mitgliedschaft, kann mit der schriftliche Mitteilung des Mitglied oder mit dem Antrag seiner Firma auf Austausch des Mitglieds zurückgetreten werden.

AUSWEISUNG VON DER MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5. Umstände, die einen Ausschluss aus dem Verein erfordern.

  1. Gegen die Satzung des Vereins zu handeln,
  2. Kontinuierliches Vermeidung zugeordnete Aufgaben,
  3. Nicht durchgeführte Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz schriftlicher Verwarnungen innerhalb von 12 (zwölf) Monaten,
  4. Nichtbefolgung von Entscheidungen der Vereinsorgane.
  5. Verlust der Mitgliedschaftsbedingungen,

Bei Feststellung eines der oben genannten Umstände wird dieser durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vereins werden aus dem Register gelöscht und können die Rechte des Vereins nicht beanspruchen.

Das Mitglied kann nach Erfahren seines Ausschlusses bzw. auf Zustellung diesen Beschluss erfährt, kann in der ersten Generalversammlung gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.

Die Entscheidung der Generalversammlung in dieser Hinsicht ist endgültig.

BESTIMMUNG DER EINTRAGSGEBÜHR UND DES JAHRESBEITRAGS

Artikel 6. Von den Mitgliedern wird für einmal Eintragsgebühr einkassiert. Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr durch von den Generalversammlung bestimmten Haushalt festgelegt. Außerdem müssen die Mitglieder die von der Generalversammlung bestimmten Eintrags- und Ausgabenbeiträge rechtzeitig bezahlen. Bei Verzögerungen in der Zahlung wird ein durch die Generalversammlung bezeichneter Verzögerungszuschlag berechnet.

BESTANDTEILE DES VEREINS

Artikel 7. Die Körperschaften des Vereins sind nachstehend vorgeführt.

  1. Generalversammlung,
  2. Vorstand,
  3. Aufsichtsrat
  4. Beirat

FORM DER GENERALVERSAMMLUNG - ZEIT, ORT UND VERFAHREN

Artikel 8. Die Generalversammlung ist das maßgeblichste Entscheidungsorgan des Vereins und besteht aus Mitgliedern des Vereins. Generalversammlung;

  1. In dieser Satzung bestimmten Zeiten werden ordentliche,
  2. In Fällen, in denen die Geschäftsführung oder der Aufsichtsrat dies als notwendig erachtet, oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins, wird vom Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen. Wenn der Vorstand die Generalversammlung nicht einberuft, bestellt der Magistrat auf Antrag eines der Mitglieder, drei Mitglieder zur Einberufung der Generalversammlung.

Die ordentliche Generalversammlung tritt alle zwei Jahre im Mai zusammen, wobei der Tag und die Uhrzeit vom Vorstand festgelegt werden.

Prozedur der Einberufung

Der Vorstand stellt die Liste der Mitglieder, die zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind, gemäß der Satzung des Vereins auf.

Mitglieder, die das Recht haben, mindestens fünfzehn Tage im Voraus an der Generalversammlung teilzunehmen werden unter Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung in mindestens einer Zeitung oder auf der Website des Vereins, schriftlich benachrichtigt, per E-Mail oder Kontaktnummer oder vor Ort informiert bzw. lokalen Veröffentlichungsmedien zur Versammlung einberufen.

Wenn in dieser Einberufung die Versammlung nicht abgehalten werden kann, weil keine Mehrheit vorliegt, sind Tag, Uhrzeit und Ort der zweiten Versammlung anzugeben.

Die Zeit zwischen der ersten Versammlung und dem zweiten Versammlung darf nicht weniger als sieben Tage und mehr als sechzig Tage betragen.

Wenn die Versammlung aus einem anderen Grund verschoben wird, als aus dem Grund, dass sie keine Mehrheit erhalten kann, wird diese Situation den Mitgliedern gemäß dem für die erste Versammlung vorgesehenen Aufrufverfahren unter Angabe der Gründe für die Verschiebung mitgeteilt.

Die zweite Versammlung muss spätestens sechs Monate nach dem Verschiebungstermin stattfinden.

Die Mitglieder werden gemäß den im ersten Absatz genannten Grundsätzen zu der zweiten Versammlung einberufen.

Generalversammlungen können nicht mehr als einmal verschoben werden.

Ablauf der Sitzung

Die Generalversammlung tritt unter Beteiligung von zwei Dritteln der absoluten Mehrheit der Mitglieder zusammen, die zur Teilnahme an der Satzungsänderung und der Beendigung des Vereins berechtigt sind; Wenn die Versammlung wegen mangelnder Mehrheit verschoben wird, ist in der zweiten Sitzung keine Mehrheit erforderlich.

Allerdings kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder nicht weniger sein als das doppelte der gesamten Zahl der Vorstands- und Aufsichtsrats sein.

Die Liste der Mitglieder, die zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind, wird am Versammlungsort bereitgestellt.

 

Die durch öffentliche Behörden ausgestellten Ausweise der an der Versammlung anwesenden Mitglieder werden von den Mitgliedern des Vorstandes oder den vom Vorstand zu ernennenden leitenden Angestellten geprüft.

Die Mitglieder betreten den Versammlungsort, indem sie ihren Namen in der vom Verwaltungsrat organisierten Liste unterschreiben.

Wenn das Quorum für die Versammlung erfüllt ist, wird es in einem Protokoll erfasst und die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem der von ihm ernannten Vorstandsmitglieder eröffnet.

Wird das Versammlungskollegium nicht erfüllt, erstellt der Vorstand ein Protokoll.

Nach der Eröffnung werden zur Führung der Versammlung ein Vorsitzender, ausreichende Stellvertreter und ein Schriftführer ernannt, die den Rat herstellen.

Bei der Abstimmung über die Wahl der Organe des Vereins müssen die stimmberechtigten Mitglieder dem Rat ihre Identität zeigen und die Liste der Teilnehmer unterschreiben.

Der Vorsitzende des Rates ist für die Leitung und Sicherheit der Sitzung verantwortlich.

Nur die Angelegenheiten in der Tagesordnung werden in der Generalversammlung besprochen.

Jedoch müssen Angelegenheiten, die schriftlich von ein Zehntel der anwesenden Mitglieder besprochen werden möchten, zur Tagesordnung eingeschlossen werden

Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung; Das Mitglied muss seine Stimme persönlich nutzen.

Ehrenmitglieder können an den Generalversammlungen teilnehmen, aber nicht abstimmen.

Ist eine juristische Person Mitglied, so stimmt der Vorsitzende des Vorstands oder die von der juristischen Person zu ernennende Person ab.

Die angesprochenen Fragen und die auf der Sitzung getroffenen Entscheidungen werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und den Sekretären gemeinsam unterzeichnet.

Am Ende der Sitzung werden das Protokoll und andere Dokumente dem Vorsitzenden des Vorstands vorgelegt.

Der Vorsitzende des Vorstands ist für den Schutz dieser Dokumente und für die Vorlage innerhalb von sieben Tagen beim neu gewählten Vorstand verantwortlich.

Abstimmungs- und Beschlussfassungsverfahren und -formen der Generalversammlung

Artikel 9. Falls nicht anderweitig in der Generalversammlung beschlossen, werden die Stimmen offen abgegeben. Bei der offenen Abstimmung ist die vom Vorsitzenden der Generalversammlung festgelegte Methode anzuwenden.

Bei geheimer Stimmabgabe werden die vom Versammlungsleiter versiegelten Papiere oder Stimmzettel nach Aufstellung durch die Mitglieder in einen leeren Behälter gelegt. Nach dem Ende der Abstimmung werden die Stimmen offengelegt und das Ergebnis bestimmt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können jedoch nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 10. Folgende Angelegenheiten werden in der Generalversammlung besprochen und entschieden:

  1. Die Wahl der Vereinsorgane,
  2. Die Besprechung der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie die Endabrechnung,
  3. Die Entbindung des Vorstand und Aufsichtsrat,
  4. Die Bestimmung der Höhe und Zahlungsweise des vom Vorstand vorbereiten Haushalts, Jahresmitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Beiträge und Gebühren,
  5. Das anzuwendende Verfahren im Falle des Zahlungsverzuges,
  6. Die Ermächtigung des Vorstands hinsichtlich des Erwerbs und Verkaufs von Immobilien,
  7. Ermächtigung des Vorstands, damit der Verein in erforderlichen Fällen innerhalb des Limits Kredite aufnehmen kann,
  8. Änderung der Vereinssatzung,
  9. Öffnung von Zweigniederlassungen, die Funktionsweise und deren Vertretung in der Generalversammlung sowie Bestimmung bezugnehmender Ordnungen und Durchführung notwendiger Änderungen in der Satzung,
  10. Teilnahme des Vereins an einer Föderation oder Rücktritt,
  11. Durchführung von internationalen Aktivitäten des Vereins bzw. dessen Teilnahme an Vereine und Unternehmen im Ausland, sowie dessen Rücktritt,
  12. Auflösung des Vereins,
  13. Die Treffung von endgültigen Entscheidungen über die Aufnahme und der Ausschließung von der Mitgliedschaft
  14. Durchführung weiterer in den Gesetzen und Vereinssatzung angegebenen Aufgaben der Generalversammlung.

Die Generalversammlung beaufsichtigt die anderen Organe des Vereins und kann sie aus gutem Grund abberufen.

Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft und den Austritt.

Als kompetentes Organ des Vereins schließt es die Arbeiten ab, die nicht dem anderen Organ des Vereins übertragen werden, und nutzt die Befugnisse.

ORGANISATION, BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES VORSTANDS

Artikel 11. Der Verwaltungsrat besteht aus 7 Hauptmitgliedern und 7 Ersatzmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Abstimmung von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren zwischen natürlichen oder juristische Personen aus anderen Mitgliedern gewählt.

Der Vorstand bestellt für zwei Jahre zwischen seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Buchhalter, den Generalsekretär und die Mitglieder.

Wenn eine freie Stelle aus einem geschiedenen Hauptmitglied entsteht, werden je nach ihrer Wahlstimmen oder Listenrang Ersatzmitglieder zum Auftrag einberufen.

Bei gleicher Stimmzahl wird ein Los gezogen.

Dieses Mitglied schließt die Amtszeit des Mitglieds ab, zu dem es gewählt wurde.

Bei unbesetzten Stellen im Vorstand aufgrund von Rücktritt oder aus anderen Gründen der ursprünglichen Mitgliedschaft ist es obligatorisch, die stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge der Stimmenmehrheit der Generalversammlung einzuberufen.

Wiederwahl von Mitgliedern, die aus dem Amt ausgeschieden sind oder deren Amtszeit abläuft, ist möglich.

Aufgabeneinteilung und Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand erfüllt die folgenden Punkte.

  1. Vertretung des Vereins oder Bevollmächtigung eines oder mehrerer seiner Mitglieder in dieser Hinsicht,
  2. Transaktionen im Zusammenhang mit Einnahmen- und Aufwandskonten durchzuführen und das Budget für die nächste Periode vorzubereiten und der Generalversammlung vorzulegen,
  3. Vorbereitung der Regelungen für die Tätigkeit des Vereins und Vorlage zur Zustimmung durch die Generalversammlung
  4. Mit der von der Generalversammlung erteilten Vollmacht, dem Erwerb von unbeweglichem Vermögen, dem Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten des Vereins, dem Bau eines Gebäudes oder einer Anlage, dem Abschluss eines Pachtvertrags, einer Verpfändung von Hypotheken oder wirklichen Rechten zugunsten des Vereins,
  5. Gewährleistung der Eröffnung von Vertretungen, wenn dies als notwendig erachtet wird
  6. Die Umsetzung der in der Generalversammlung getroffenen Entscheidungen,
  7. Am Ende jedes Tätigkeitsjahres die Vorlage der Tabelle der Geschäftskonten des Unternehmens oder die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den Bericht, in dem die Aktivitäten des Vorstands erläutert werden, an die Generalversammlung.
  8. Sicherstellung der Ausführung des Haushaltsplans,
  9. Entscheidung, ob dem Verein ein Mitglied angenommen bzw. ausgeschieden wird.
  10. Alle Arten von Entscheidungen anzunehmen und umzusetzen, um den Zweck des Vereins zu verwirklichen,
  11. Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben und zur Ausübung der Befugnisse,

DER AUFSICHTSRATS-AUFGABEN UND BEFUGNISSE-INTERNER AUDIT

Artikel 12. Der Aufsichtsrat besteht aus drei vollen und drei Ersatzmitgliedern, die für zwei Jahre unter den Mitgliedern in der Generalversammlung gewählt werden.

Bei unbesetzten Stellen im Vorstand aufgrund von Rücktritt oder aus anderen Gründen der ursprünglichen Mitgliedschaft ist es obligatorisch, die stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge der Stimmenmehrheit der Generalversammlung einzuberufen.

Aufgabeneinteilung und Befugnisse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kontrolliert den Verein nach der Satzung vorgegebenen Zwecks und entsprechend diesem Zweck durchgeführten Tätigkeiten, die Gesetz- und Satzungsgemäße Buch-, Konten- und Eintragsführungen, entsprechend der in der Satzung bestimmten Vorgaben und Methoden in Zeitintervallen innerhalb eines Jahres und legt die Aufsichtsergebnisse in einem Bericht an den Vorstand und bei einer berufenen Generalversammlung vor.

Der Aufsichtsrat kann beantragen, dass die Generalversammlung bei Bedarf einberufen wird.

Artikel 13. BEIRAT

Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die in vorherigen Perioden als Vorstandsvorsitzender beauftragt waren.

Der Verein wendet sich während seiner Tätigkeiten je nach Bedarf nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen.

Beschlüsse und Empfehlungen sind nur in beratender Eigenschaft.

EINKOMMEN DES VEREINS

Artikel 14. Die Einkommensquellen des Vereins sind unten aufgeführt.

  1. Eintrittsgebühr, Jahresbeiträge und Beiträge der Mitglieder, Die Generalversammlung ist befugt, diese Beträge zu bestimmen, zu erhöhen oder zu verringern.
  2. Die Spenden und Zuwendungen, die von natürlichen und juristischen Personen an den Verein mit eigenem Willen geleistet werden.
  3. Einnahmen aus Aktivitäten wie Veröffentlichungen, Ausstellungen, Messen, Sitzungen, Seminaren und Konferenzen, die vom Verein veranstaltet werden,
  4. Einkommen aus dem Vermögen des Vereins,
  5. Einsammlungen aus Spenden und Zuschüssen entsprechend der Vorschriften des Gesetzes über die Sammlung von Hilfsgeldern.
  6. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten des Vereins, um die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen Einnahmen sicherzustellen.
  7. Einkommen und Spenden von Stiftungen, Teilnahmen und Wirtschaftsunternehmen,
  8. Weitere Einkommen

Die Einkommen des Vereins werden entsprechend der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über Einkommen der Vereine gesammelt.

DIE REGELN UND VERFAHREN ZUR BUCHHALTUNG DES VEREINS UND DIE ZU HALTENDEN BÜCHER

Artikel 15. Grundsätze der Buchhaltung;

  1. Die Einkommen des Vereins werden gegen Quittungen gesammelt, wobei Ausgaben mit Ausgabescheinen quittiert werden.
  2. Bei einer Einkassierung von Vereinseinkommen über Banken, kommen Belege oder Kontoauszüge, die von der Bank ausgestellt werden anstelle der Quittungen.
  3. Die Mindestaufbewahrungsfrist dieser Quittungen und Ausgabescheine ist fünf Jahre. Die Mindestaufbewahrungsfrist für Belege, die in Zusammenhang mit dem Personal, sozialen Versicherungsanstalt, Steuer u.a. sind wird durch den Vorstand festgelegt.
  4. Druck- und Verwendung der Quittungen erfolgt in Einklang mit der Gesetzgebung.
  5. Gemäß der aktuellen Gesetzgebung ausgestellten Führungsbücher werden vor ihrer Nutzung von der Vereinseinheit bzw. dem Notar beglaubigt.

Der Verein führt seine entsprechend dem Vereinsgesetz der Nummer 5253 und in Sinne dieses Gesetzes herausgegebenen Vereinsverordnungen ausgestellten Bücher nach den vorgesehenen Gesetzen und Verordnungen.

Artikel 16. ÄNDERUNGEN AN DER SATZUNG

Änderungen an der Satzung können nach Beschluss der Generalversammlung vorgenommen werden,

Für die Änderung an der Satzung in der Generalversammlung ist eine Mehrheit in der Höhe von zwei Drittel der Mitglieder mit Teilnahme und Stimmbefugnis erforderlich.

Falls die Sitzung aufgrund fehlender Mehrheit verschoben wird, erfordert die zweite Sitzung diese Mehrheit nicht.

Allerdings kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder nicht weniger sein als das doppelte der gesamten Zahl der Vorstands- und Aufsichtsrats sein.

Für die Änderung an der Satzung ist eine Mehrheit für den Beschluss in der Höhe von zwei Drittel der Mitglieder mit Teilnahme und Stimmbefugnis erforderlich.

Für Änderung an der Satzung in der Generalversammlung werden die Stimmen offen abgegeben.

Artikel 17. KREDITAUFNAHMEVERFAHREN DES VEREINS

Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke und Tätigkeiten bei Bedarf unter Beschluss des Vorstands Kredite aufnehmen.

Diese Kreditaufnahme kann sowohl in Form von Güter und Dienstleistungen, als auch Liquide sein.

Allerdings darf eine solche Kreditaufnahme nicht in der Höhe sein, dass sie nicht durch die Einkommensquellen des Vereins gedeckt werden können und darf den Verein auch nicht in Zahlungsschwierigkeiten führen.

ARTIKEL 18- KÜNDIGUNG UND LIQUIDATION DES VEREINS

Die Generalversammlung kann jederzeit beschließen, den Verein aufzulösen.

Für die Besprechung der Kündigung in der Generalversammlung ist eine Mehrheit in der Höhe von zwei Drittel der Mitglieder mit Teilnahme und Stimmbefugnis erforderlich.

Falls die Sitzung aufgrund fehlender Mehrheit verschoben wird, erfordert die zweite Sitzung diese Mehrheit nicht.

Allerdings kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder nicht weniger sein als das doppelte der gesamten Zahl der Vorstands- und Aufsichtsrats sein.

Entscheidungen über die Kündigung werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

Die Liquidierung der Gelder, Güter und Rechte des Vereins erfolgt unter nachstehenden Bedingungen.

a. Die Liquidation erfolgt nach den Grundsätzen in der Vereinssatzung:

Die Übertragung Gelder, Güter und Rechte des Vereins wird vom Liquidationsrat durchgeführt, der aus den Mitgliedern des Vorstands entsteht.

Dieses Verfahren beginnt am Tag der Entscheidung der Generalversammlung für die Auflösung bzw. am Tag, an dem die Selbstauflösung rechtskräftig ist.

Während dem Liquidationsverfahren wird für den Verein der Titel „Tasfiye Halinde Metal Isıl İşlem Sanayicileri Derneği“ (Verein für Metallwärmebehandlungsanbieter in Liquidation) verwendet.

Der Liquidationsrat prüft zunächst die Konten des Vereins. Im Rahmen der Prüfung werden die Führungsbücher, Quittungen, Quittungen, Ausgabenbelege, Grundbücher und Bankunterlagen und andere Dokumente festgelegt und die Vermögenswerte und Schulden in einem Protokoll zusammengefasst.

Vorhandene Gläubiger werden während des Liquidationsprozesses einberufen und gegebenenfalls nach Umwandlung der Güter in Geld, die Gläubiger vergütet.

Falls der Verein selbst ein Gläubiger ist, so werden von Schuldnern die Forderungen einkassiert.

Nach der Einkassierung von Forderungen und Zahlung der Schulden verbleibenden Geld und Güter werden nach Entscheidung der letzten Generalversammlung an die bestimmten Institute überlassen.

Nach Abschluss der Auflösung und Überlassung der Gelder, Güter und Rechte des Vereins, muss der Liquidationsrat die zuständige Verwaltungsbehörde am Hauptsitz des Vereins innerhalb von sieben Tagen schriftlich benachrichtigen und das Protokoll über die Liquidation anlegen.

Alle Transaktionen hinsichtlich der Liquidation werden im Liquidationsbericht angegeben und das Abwicklungsverfahren wird innerhalb des von der Behörde vorgesehenen Frist - außer zusätzliche Fristen aus berechtigten Gründen - abgeschlossen.

Die Führungsbücher und Dokumente des Vereins müssen durch die letzten Vorstandmitglieder als Liquidationsrat aufbewahrt werden.

Diese Aufgabe kann auch ein Vorstandsmitglied übernehmen. Diese Bücher und Dokumente müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

b. Liquidation mit der Entscheidung des Gerichts: In Fällen, wo nach der Satzung die Entscheidung über die Auflösungsweise der Generalversammlung überlassen wird, wo durch die Generalversammlung keine Entscheidung getroffen wurde bzw. die Generalversammlung nicht zustande gekommen bzw. trotz der Zustellung an den letzten Vorstand das Auflösungsverfahren nicht durchgeführt ist bzw. der Verein durch einen Gerichtbeschluss aufgelöst wird, werden alle Gelder, Güter und Rechte des Vereins, nach Gerichtsbeschluss, am Tage der Auflösung dem Verein übertragen dessen Zweck am nahesten des Vereins mit höchster Mitgliedszahl liegt.

In diesem Fall wird die Liquidation der Gelder, Güter und Rechte des Vereins, nach den Grundsätzen des Gerichtsurteil durchgeführt und nach Abschluss der Liquidation die zuständige Verwaltungsbehörde benachrichtigt.

Artikel 19. BEZOGENE GESETZGEBUNG

In FäIlen für die in dieser Satzung keine Vorschrift vorgesehen wurde, gelten die einschlägigen schriftlichen Vorschriften im Gesetz für Vereine und die Vorschriften über die Gemeinschaften im Zivilgesetzbuch.

Artikel 20. GRÜNDUNGSMITGLIEDER

Die Namen der Mitglieder, die an der Gründung des Vereins und dessen Aktivierung beigetragen haben, Namen sind folgendermaßen.

  • ALTAN ERDOĞAN
  • BARIŞ TELSEREN
  • BURHAN YILDIZ
  • ELİF COŞKUN
  • HARUN GÜLATMA
  • KENAN ANIL
  • ÖZGÜR SAVAŞ ÖZÜDOĞRU
  • UTKU İNAN

Diese Satzung besteht aus 20 (zwanzig) Artikeln.